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Hinweise zu den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politsische Parteien sowie Hinweise zu Veröffentlichungspflichten (gültig ab 01.07.2002 - Änderung des Parteiengesetzes)

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger - und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.600 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.

a) Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650 Euro / 3.300 Euro nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.

b) Weitere 1.650 Euro / 3.300 Euro werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zugerechnet.

2. Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Betriebsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.

3. Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftssteuer zu zahlen.

4. Spenden und Mandatsbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders / Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der aals Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende des Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)

5. Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000 Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.

Zur Erfüllung unserer Verpflichtungen nach dem Parteiengesetz ist es erforderlich, die Daten aller Zuwendungsgeber elektronisch zu speichern und zu verarbeiten (§§ 28,33 BDSG, § 24 PartG).