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Archiv
02.09.2010, 16:44 Uhr
Antwort auf eine Anfrage an die Landesregierung zum Thema selbstständige Schulen
Antwort des Kultusministers Bernd Althusmann
Fragen an die Landesregierung:

1. An welchen niedersächsischen Schulstandorten gibt es Grundschulen mit  einer Leitung für mehrere selbstständige Schulen (bitte jeweils die Zahl der  Schulen des Verbundes nennen)?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage sind solche „Bündel“-Grundschulen   
    entstanden?
3. Ist die Landesregierung bereit, dem Landtag den Entwurf einer Novelle    zum Landesbesoldungsgesetz vorzulegen, wonach auch an Schulen mit weniger als 180 Schülerinnen und Schülern ein Konrektor bestellt werden  kann? Wenn nein, warum nicht?
Antwort des Kultusministers Bernd Althusmann:

Mit Inkrafttreten der Regelungen zur Eigenverantwortung der Schule gemäß §§ 32 ff. NSchG wird kleinen Schulen (weniger als 20 Vollzeitlehrereinheiten) empfohlen, auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 NSchG eine verbindliche Zusammenarbeit in einem Schulverbund zu vereinbaren, um die mit der Eigenverantwortung wahrzunehmenden Aufgaben umfassender, aber auch entlastender wahrnehmen zu können.

Den Schulen eines Schulverbunds werden die Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse übertra-gen und zusätzliche Anrechnungsstunden zugewiesen, wenn die Voraussetzungen des Erlasses zur Übertragung der Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse sowie die Gewährung von An-rechnungsstunden vom 7. Juni 2007 - 34–84002/07 (SVBI. S. 237 f.) - eingehalten sind und eine schriftliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit der beteiligten Schulen vorliegt.

Die Kooperation soll auf pädagogischer, organisatorischer und wirtschaftlicher Grundlage erfolgen. Bereiche, zu denen eine Zusammenarbeit vereinbart werden kann, sind:
Pädagogische Zusammenarbeit
– Abstimmung der Schulprogramme,
– Fachdienstbesprechungen und Konferenzen,
– Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung (z. B. Bildung einer Steuergruppe,  Durchführung der Selbstevaluation)
   Organisatorische Zusammenarbeit
– Aufgabenverteilung zwischen den Schulleitungsmitgliedern,
– Vertretungskonzept,
– Einsatz der Personalressourcen,
– Einsatz des Schulträgerpersonals (in Abstimmung mit dem Schulträger)
   Wirtschaftliche Zusammenarbeit
– Bildung eines Personalpools, z. B. für    pädagogische Mitarbeiterinnen 
   und Mitarbeitern in Grundschulen.
– Bildung eines gemeinsamen Budgets und Aufstellen eines gemeinsamen
   Haushaltsplan.

In einem Schulverbund vereinbaren selbstständige Schulen eine Zusammenarbeit, jede Schule in dem Schulverbund hat weiterhin eine Schulleiterin oder einen Schulleiter. Allerdings können die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in einem Schulverbund einen Teil Ihrer Aufgaben un-tereinander aufteilen, sodass hier auch von einer „gemeinsamen Schulleitung“ gesprochen werden kann.

In diesem Sinn ist auch die Äußerung von Herrn Minister Dr. Althusmann in dem Interview mit der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 3. Mai 2010 zu verstehen.

Die besoldungsrechtliche Zuordnung der Schulleitungsämter wird nach der Lehramtsbefähigung und nach der Schülerzahl einer Schule bestimmt. Die Ämter für die ständige Vertretung der Schul-leiterin oder des Schulleiters sind nur für solche Grundschulen gesetzlich ausgebracht, die mehr als 180 Schülerinnen und Schüler haben. Diese Ämter sind regelmäßig eine Besoldungsgruppe niedri-ger bewertet als das jeweilige Amt der Schulleiterin oder des Schulleiters. Mit diesem die besol-dungsgesetzliche Einstufung bestimmenden sogenannten Abstandsgebot bei der Ämterbewertung wird der jeweiligen spezifischen Aufgabenwahrnehmung, den besonderen Anforderungen und dem individuellen Verantwortungsbereich Rechnung getragen.

Schulleiterinnen und Schulleitern von Grundschulen mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern wird das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen, sodass in Anwendung der darge-stellten Grundsätze der Ämterbewertung für eine über das lehramtsbezogene Einstiegsamt hinaus-gehende besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes der ständigen Vertretung kein Raum besteht. Eine Neubewertung der Leitungsämter an Grundschulen könnte sich zudem im Hinblick auf das erwähnte Abstandsgebot nicht auf die Ämter der ständigen Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters beschränken, sondern müsste auch die Schulleitungsstellen umfassen, unter Berück-sichtigung der Einstufung des Einstiegsamtes. Die besoldungsgesetzliche Einstufung der Schullei-tungsämter an Grundschulen ist somit im Zusammenhang mit der gesamten Ämterstruktur für den Schulbereich zu betrachten und nach wie vor sachgerecht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Schulverbünde mit Grundschulen gibt es an 19 niedersächsischen Schulstandorten:

1. Gemeinde Emsbüren (vier Schulen)
2. Gemeinde Geeste (vier Schulen)
3. Gemeinde Salzbergen (drei Schulen)
4. Gemeinde Twist (fünf Schulen)
5. Stadt Lingen 1 (fünf Schulen)
6. Stadt Lingen 2 (vier Schulen)
7. Stadt Papenburg (drei Schulen)
8. Samtgemeinde Spelle (drei Schulen)
9. Samtgemeinde Freren (fünf Schulen)
10. Samtgemeinde Lengerich (fünf Schulen)
11. Stadt Haren (vier Schulen)
12. Stadt Nordhorn 2 (zwei Schulen)
13. Wildeshausen 1 (acht Schulen)
14. Steinfeld/Mühlen (zwei Schulen)
15. Vechta Süd SEK I (sechs Schulen)
16. Rinteln/Niedernwöhren ( drei Schulen)
17. Osterholz-Scharmbeck ( drei Schulen)
18. Bardowick/Radbruch/Vögelsen (drei Schulen)
19. Küsten/Lüchow/Trebel/Woltersdorf (vier Schulen)

Alle beteiligten Grundschulen sind selbstständige Grundschulen mit einer Schulleiterin oder einem Schulleiter, die allerdings eine Zusammenarbeit vereinbart haben (siehe Vorbemerkungen).

Zu 2:

Hierzu wird auf die einleitenden Ausführungen verwiesen.

Zu 3:

Nein. Auf die einleitenden Ausführungen wird verwiesen.

Dr. Bernd Althusmann

aktualisiert von Sabine Schmiedler, 28.09.2010, 11:17 Uhr