Missverständnisse beim Gaststättengesetz
Es trifft zu, dass auch niedersächsische Vereine, bzw. dörfliche Gemeinschaften, vom neuen niedersächsischen Gaststättengesetz betroffen sind. Das ist aber im Kern nichts Neues, sondern gilt für das sonstige überwachungsbedürftige Gewerbe schon seit langem (§ 38 GewO). Die in wenigen Kommunen teilweise sehr strenge Auslegung des zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gaststättengesetzes, hat vielerorts jedoch zu Unklarheiten geführt.
Wie ist das neue Gaststättengesetz nun genau zu verstehen?
Die bislang verlangte Erlaubnis für einen Gaststättenbetrieb durch die zuständige Kommune fällt weg. Dafür wurde eine Anzeigepflicht eingeführt, die mit dem Nachweis der individuellen Zuverlässigkeit des jeweiligen Gastwirtes verbunden ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein auch bereits bestehender Betrieb die entsprechenden Papiere vorlegen muss. Lediglich für die Neuzulassung wird ein Nachweis - zum Beispiel ein polizeiliches Führungszeugnis - verlangt. Hier reicht es seit dem 1. Januar 2012 aus, wenn die geplante Eröffnung eines Lokals vier Wochen vorher angezeigt wird. In dieser Zeit unterwirft sich der Wirt einer Zuverlässigkeitsprüfung, indem er bei der Stadtverwaltung ein Führungszeugnis und einen Gewerberegisterauszug hinterlegt.
Dies gilt aber dann nicht, wenn der angehende Gastwirt der Behörde bereits als zuverlässig bekannt ist. Bei Vereinen und Verbänden ist es ähnlich. Sie unterliegen ebenfalls einer Anzeigepflicht, doch es entfällt eine Zuverlässigkeitsprüfung, wenn ihre Zuverlässigkeit durch jahrelange Organisation von Veranstaltungen in ihrer Gemeinde/ihrem Dorf bekannt ist.
Im Endeffekt geht es um den Bekanntheitsgrad der Zuverlässigkeit eines Gastronomen, eines Vereines oder eines Verbandes.
Wer noch weitere Fragen beantwortet haben möchte, kann auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums unter www.mw.niedersachsen.de weitere Antworten zum Thema Gaststättengesetz finden.