Heidemarie Mundlos

Förderung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien

Heidemarie Mundlos erhält Antwort auf Anfrage

 

Die Familie ist eine der tragenden Säulen unserer Gesellschaft. In der Familie sollen die Kinder aufwachsen. Die Erziehung von Kindern ist und bleibt die vorrangige Aufgabe und Leistung der Eltern. Ist das wegen einer schwierigen oder sogar bedrohlichen Lebenssitua-tion nicht möglich, kommt eventuell ein Umzug in eine Pflegefamilie in Frage.

 

In aller Regel werden Kinder oder Jugendliche - ganz unabhängig davon, ob sie in irgend-einer Weise beeinträchtigt sind, in ihrer Entwicklung behindert wurden oder bereits chroni-sche Behinderungen haben - erst aufgrund prekärer Lebenslagen und massiver Erzie-hungs- oder Versorgungsprobleme in der Herkunftsfamilie in Pflegefamilien untergebracht. Für die Pflegefamilien spricht bei jüngeren Kindern, Kleinkindern und Säuglingen die in Fachkreisen anerkannte Tatsache, dass das Vorhandensein mindestens einer liebevoll zu-gewandten Bindungs- und Bezugsperson für die gedeihliche Entwicklung des Kindes eine notwendige Voraussetzung ist. Durch die Unterbringung in der Vollzeitpflege wird den Kin-dern also erst einmal dieses liebevolle und stabile Umfeld mit familiären Strukturen ermög-licht.

Entscheidend für die Auswahl der Pflegeeltern ist zunächst einmal deren persönliche Eig-nung. Darum hat der Gesetzgeber auf eine generelle Eignungsprüfung verzichtet. Es gibt - 2 -

allerdings Sonderformen der Vollzeitpflege, für die bestimmte pädagogische oder ggf. auch pflegerische Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Sind Kinder also behindert oder in be-sonderem Maße traumatisiert, wird die Pflegefamilie entsprechend der erforderlichen Betreuung ausgewählt. Hier kann der Schwerpunkt im (sonder-)pädagogischen, psycholo-gischen oder ggf. auch im medizinisch-pflegerischen Bereich liegen.

Darüber hinaus wird durch die betreuenden Jugendämter geprüft, inwieweit die Kinder in ihrer Entwicklung verzögert sind oder welche anderen Einschränkungen physischer oder psychischer Art möglicherweise vorliegen. Daraus ergibt sich dann eine entsprechende therapeutische Behandlung oder Unterstützung des Kindes und ggf. auch der Pflegefami-lie.

Durch eine Einfügung in § 54 des Sozialgesetzbuches – 12. Buch (SGB XII) aus dem Jahr 2009 wird den Jugendämtern die Vermittlung von behinderten Kindern in Pflegeverhältnis-se erleichtert.

Gemäß § 54 Abs.3 SGB XII ist eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendli-che über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII.

Zur Unterstützung der Kommunen bei der Durchführung der Hilfe zur Erziehung in Vollzeit-pflege wurde das vom Land, der Klosterkammer sowie der Städte Celle und Oldenburg und der Landkreise Nienburg und Wolfenbüttel finanzierte Projekt „Weiterentwicklung der Vollzeitpflege" durchgeführt. Hierbei wurde die Handreichung „Weiterentwicklung der Voll-zeitpflege – Anregungen und Empfehlungen für die Niedersächsischen Jugendämter" erar-beitet, die Arbeitshinweise für den gesamten Themenbereich der Vollzeitpflege gibt und Qualitätsstandards formuliert. Ziel war und ist es, für mehr Kinder geeignete Pflegefamilien zu finden und hierüber auch Heimunterbringungen zu vermeiden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: - 3 -

Zu 1.:

Nach der oben genannten Handreichung soll die Sonderpädagogische Pflege von pädago-gisch-psychologisch und ggf. medizinisch-pflegerisch qualifizierten Pflegefamilien durchge-führt werden. Die überwiegende Betreuung des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen soll durch den Pflegeelternteil mit pädagogischer Qualifikation erfolgen.

Die Pflegefamilie kann sich grundlegender Beratung für pädagogische oder rechtliche Fra-gen und der Supervision bedienen und darauf aufbauend Qualifizierungs- und Fortbil-dungsmaßnahmen sowie Fachberatungen für Pflegefamilien in Anspruch nehmen. Gleich-zeitig verpflichtet sie sich aber auch zur regelmäßigen Teilnahme an den fachlichen Maß-nahmen, die von den Jugendämtern oder anderen - sozialen oder kirchlichen - Trägern angeboten werden.

Die Sonderpädagogische Vollzeitpflege bietet dem Kind bzw. dem Jugendlichen einen län-gerfristigen Aufenthalt im familiären Rahmen. Der erzieherische bzw. behindertenspezifi-sche Bedarf basiert in dieser Pflegeform auf Beeinträchtigungen des Kindes, die auch mit besonderen und gezielten pädagogischen Zuwendungen nicht vollends behebbar sind, weil sie zu einer grundlegenden Persönlichkeitsstörung geführt haben oder weil es sich um eine schwere Behinderung oder lebensbedrohende Erkrankung handelt. Für seelisch be-hinderte und traumatisierte Kinder oder Jugendliche steht bei der Sonderpädagogischen Vollzeitpflege eine nachholende, an den biografischen Erfahrungen und den Umweltbezie-hungen orientierte Sozialisation unter Einschluss von Betreuungs- und Erziehungsaufga-ben im Mittelpunkt.

Für schwerbehinderte und lebensgefährlich erkrankte Kinder und Jugendliche stehen die angemessene pflegerische Betreuung und Förderungsaufgaben im Mittelpunkt.

Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen hat den Jugendämtern empfohlen, bei der Zielgruppe der körperlich und geistig behinderten Kinder und Jugendlichen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, die im Projekt „Weiterentwicklung der Vollzeitpflege" entwickelten Qualitätsstandards des Leistungsangebotstyps Sonderpädagogische Vollzeitpflege anzuwenden. - 4 -

Zu 2.:

Eine Aufstellung aller Bildungsangebote in Niedersachsen besteht nicht, da das Angebot durch integrative und besondere Förderangebote vielfältig ist. Anlage 1 enthält jedoch eine Aufstellung der heilpädagogischen Einrichtungen in Niedersachsen.

Ist ein besonderer Förderbedarf festgestellt, erhalten Kinder mit Behinderung ambulante und teilstationäre Eingliederunghilfeleistungen in heilpädagogischen oder integrativen Frühförderstellen, den Sonderkindergärten, den integrativen Gruppen in Krippen bzw. Kin-dergärten, den Tagesbildungsstätten oder Landesbildungszentren für Hörgeschädigte bzw. dem Landesbildungszentrum für Blinde. Sie sind abhängig von Alter und Hilfebedarf.

Die Einrichtungen der Behindertenhilfe stehen grundsätzlich allen Menschen mit Behinde-rung offen. Es wird nicht unterschieden zwischen Kindern, die in ihrer Herkuftsfamilie leben und Kindern aus Pflegefamilien.

Zu 3.:

Mit dem Beschluss der 87. Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 24. und 25. November 2010 wurde die Bundesregierung gebeten, im Zuge der Weiterentwicklung der Eingliede-rungshilfe einen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Der Entwurf liegt noch nicht vor, so dass be-züglich einer Nachfolgeregelung des § 54 Abs. 3 SGB XII keine Aussage getroffen werden kann.

Aygül Özkan