Experten lehnen Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Lebenspartner fachübergreifend ab
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am gestrigen Montagabend eine öffentliche Sachverständigenanhörung zu einem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, mit dem die so genannte Fremdkindadoption durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner erlaubt werden soll, durchgeführt. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff, und die zuständige Berichterstatterin, Ute Granold:
„Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion sieht sich durch die Ergebnisse der gestrigen Anhörung in ihrer Auffassung bestätigt: Die gemeinschaftliche Adoption von Kindern auch durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner ist abzulehnen. Das Grundgesetz stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Wir sind der Überzeugung, dass die Rechtsordnung daher eine Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft machen muss, wenn es um die Elternschaft für Kinder geht.
Fälschlicherweise wird immer wieder behauptet, dass eine Gesetzesänderung, die es eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ermöglicht, gemeinsam ein fremdes Kind zu adoptieren, den Interessen der betroffenen Kinder nicht zuwiderlaufe und verfassungsrechtlich sogar geboten sei. Experten aus verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen haben in der gestrige Anhörung des Rechtsausschusses haben diese Behauptungen jedoch klar widerlegt:
Prof. Dr. Klaus Gärditz, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Bonn, kritisierte, dass es den Initiatoren des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht um das Kindeswohl gehe, das im Adoptionsrecht eigentlich alleiniger Maßstab sei, sondern im Kern um die Interessen von Erwachsenen. Eine Politik, die darauf abziele, bestehende Diskriminierungen abzubauen, dürfe jedoch nicht auf Kosten der betroffenen Kinder erfolgen.
Ablehnend zum Vorschlag äußerte sich auch Prof. Dr. Bernd Grzeszick vom Institut für Öffentliches Recht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Der Ehe als Strukturprinzip auch des Grundgesetzes stehe ein exklusives Recht zur gemeinsamen Fremdkindadoption zu. Eine Differenzierung zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern sei aus Gründen des Kindeswohls gestattet. Anders als bei Gleichstellungen in rechtlichen Bereichen, die ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen den erwachsenen Partnern selbst betreffen, seien vorliegend primär die Rechte Dritter, nämlich der Kinder, tangiert. Sofern der Gesetzgeber nicht mit Sicherheit ausschließen könne, dass eine Fremdkindadoption dem Wohl der betroffenen Kinder zuwiderlaufe, müsse er im Zweifel von Gesetzesänderungen absehen.
Darüber hinaus stieß Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auch bei den Sachverständigen aus den Bereichen der Kinderpsychologie sowie der Adoptionspraxis auf Ablehnung. So erinnerte Rolf Bach von der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle in Hamburg an Sinn und Ziel von Adoptionen: Die Adoption sei eine mögliche Hilfe für bereits geborene Kinder, die aus unterschiedlichen Gründen Eltern und Familie verloren haben und für die deshalb eine neue Familie gesucht werden müsse. Hingegen sei Adoption keine Maßnahme zur Heilung der Kinderlosigkeit von (ungewollt) kinderlosen Paaren. Ebenso wenig begründe das Adoptionsrecht einen Rechtsanspruch auf Elternschaft.
Der Kinderpsychologe Dr. Notker Klann, ebenfalls Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates des Bundesjustizministeriums, wies schließlich darauf hin, dass es um Kinder gehe, die bereits mit der - aus kindespsychologischer Sicht - schwierigen Situation leben müssten, ihre leiblichen Eltern in Gänze verloren zu haben. Deshalb benötigten diese Kinder ein Umfeld, das nicht noch in seiner Besonderheit eine zusätzliche Herausforderung oder Belastung für sie darstellt.“
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