Dött/Flachsbarth: Wichtige Änderungen bei der Förderung der Photovoltaik
Die Koalition wird in dieser Woche gesetzliche Änderungen bei der Förderung von Erneuerbaren Energien und insbesondere der Photovoltaik beschließen. Dazu erklären die umweltpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Marie-Luise Dött, und die zuständige Berichterstatterin Maria Flachsbarth:
„Der extrem hohe Zubau von Photovoltaikanlagen im letzten Jahr und die damit verbundenen zusätzlichen Kosten für die Verbraucher sowie die Gefahren für die Stabilität der Stromnetze machen es erforderlich, das System der Förderung im Erneuerbaren-Energien-Gesetz nach zu justieren. Wir werden in dieser Woche dazu im Deutschen Bundestag erforderliche Änderungen beschließen.
Wesentliche Inhalte des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der Erneuerbaren Energien ist die Absenkung der Vergütung von 20 bis 30 Prozent je nach Anlagentyp als Reaktion auf die in den letzten Monaten erheblich gesunkenen Systempreise für Photovoltaikanlagen. Damit sind auch künftig ausreichende Renditen für die Anlagenbetreiber gesichert und zugleich wird eine ungerechtfertigte Belastung der Verbraucher vermieden.
Die jährliche Vergütungsabsenkung wird künftig monatlich um ein Prozent erfolgen. Das ist eine gleichmäßigere, weniger sprunghafte Absenkung der Vergütung als bisher.
Zur Einhaltung des Ausbaukorridors der Photovoltaik haben wir den so genannten „atmenden Deckel“ weiterentwickelt. Je nach Zubaugeschwindigkeit bei PV-Anlagen sinkt oder steigt die Vergütung des Stroms. Damit haben Investoren eine bessere Planungssicherheit für Projekte. Die Höchstgrenze der Vergütungsabsenkung aus dem „atmenden Deckel“ beträgt 29 Prozent pro Jahr bei einem Zubau von 7.500 Megawatt.
Mit der Festlegung von Mindestmengen für den Eigenverbrauch von Strom aus Photovoltaikanlagen bzw. der Pflicht zur Selbstvermarktung stärken wir die Integration in den Markt.
Daneben war es uns wichtig, für bereits in Planung befindliche Vorhaben Vertrauensschutz zu sichern. Kleine Dachanlagen müssen bis zum 1. April 2012 kaufmännisch In Betrieb genommen sein, Bei Dachanlagen zwischen 30-100 MW gilt die Übergangsfrist 1. Juli 2012 für die technische Inbetriebnahme, allerdings nur dann, wenn das Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber bis zum 24. Februar 2012 gestellt war. Größere Anlagen, insbesondere auf Freiflächen und Konversionsflächen haben längeren Planungsvorlauf. Deshalb haben wir im Gesetz spezielle Übergangsregelungen geschaffen. Freiflächenanlagen müssen bis zum 1. Juli 2012 technisch in Betrieb genommen werden. Weitere Voraussetzung für den Vertrauensschutz für diese Anlagen ist das Vorhanden sein eines Aufstellungsbeschlusses bzw. eines Planfeststellungsbeschlusses vor dem 1. März 2012. Anlagen auf Konversionsflächen müssen bis zum 1. September 2012 technisch in Betrieb genommen sein.
Das Gesetz ist dafür ein wichtiger Beitrag, den Ausbau der Photovoltaik kostengünstiger und netzverträglicher zu gestalten und gleichzeitig unsere anspruchsvollen Ziele beim Ausbau der Erneuerbaren Energien zu erreichen. Es schafft zudem verlässliche Rahmenbedingungen für die Entwicklung heimischer Systemhersteller und für das Handwerk.
Das Gesetz soll am 29. März in 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag verabschiedet werden.“