Heidemarie Mundlos

Ehrenamt stärken: Gebührenbefreiung für das Führungszeugnis

Ehrenamtliche müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Eins ist klar: Der Kinderschutz muss gewährleistet sein. Gleichzeitig soll aber auch die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern nicht unnötigen Hürden unterliegen. So reichte die CDU und FDP im niedersächsischen Landtag einen Antrag ein, mit der Forderung, die Kosten für die Zeugnissausstellung  Ehrenamtlicher zukünftig grundsätzlich entfallen zu lassen.

Ehrenamtlich für Kinder: das VorlesenEhrenamtlich für Kinder: das Vorlesen

Zum 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz erweitert die Vorschriften des SGB VIII und sieht vor, dass von Ehrenamtlichen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden soll, wenn Art, Dauer und Intensität des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen dies notwendig machen.

„Das Bundeskinderschutzgesetz war ein notwendiger und richtiger Schritt, um unsere Kinder vor potenziell gefährlichen Personen zu schützen“, so die Abgeordnete Heidemarie Mundlos.

In der Vergangenheit war es immer wieder zu Übergriffen durch Übungsleiter und Betreuer an Kindern und Jugendlichen gekommen. Die gesetzlich vorgesehene Vorlage eines Führungszeugnisses bei der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit, ermöglicht es, einschlägig vorbestrafte Personen rechtzeitig zu identifizieren und ihnen gegebenenfalls den Zugang zu entsprechenden Einrichtungen zu verwehren.

Grundsätzlich sind nach der Justizverwaltungskostenordnung für die Ausfertigung eines solchen Führungszeugnisses Verwaltungsgebühren zu entrichten. Eine Gebührenermäßigung oder Befreiung liegt danach im Ermessen der zuständigen Behörde und kann ausnahmsweise gewährt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

Der Landtag begrüßt, dass das Bundesamt für Justiz für diese Ermessensentscheidung in einer neuen Richtlinie bestimmt hat, dass in der ehrenamtlichen Tätigkeit immer ein gebührenbefreiender besonderer Verwendungszweck liegt. Der finanzielle Mehraufwand für ein Führungszeugnis soll nicht diejenigen belasten, die durch ihren freiwilligen und unentgeltlichen Einsatz schon persönliche Opfer zum Wohle der Allgemeinheit erbringen. Diesem Gedanken sollte die gesetzliche Regelung im Sinne der Rechtsklarheit Rechnung tragen.

Darüber hinaus bittet der Landtag die Landesregierung, sich gegenüber der Bundesregierung für eine klarstellende Neuregelung des § 12 der Justizverwaltungskostenordnung einzusetzen, durch die die vollständige Gebührenfreiheit für Führungszeugnisse für ehrenamtliche Zwecke gesetzlich festgeschrieben wird.

Lesen Sie im Anhang die ausführliche Version in der Drucksache 16/4974