Anwendungshinweis zu § 3 Abs.1 NGastG
aus gegebenen Anlass darf ich Ihnen zu § 3 Abs. 1 NGastG folgende Anwendungshinweis geben....
Einige Gaststättenbehörden haben § 3 Abs 1 NGastG in der Weise verstanden, dass in jedem Fall der Anzeige eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank die Nachweise nach Satz 2 (Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) vorzulegen bzw. beizuziehen sind.
§ 3 Abs. 1 NGastG ist als Vorschrift für ein überwachungsbedürftiges Gewerbe § 38 Abs. 1 GewO nachgebildet. § 3 Abs 1 NGastG bezweckt den Nachweis der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bei Alkoholausschank im Gaststättengewerbe. Damit soll dem erhöhten Gefährdungspotential beim alkoholausschank Rechnung getragen werden. Wenn der Gaststättenbehörde die gewerbliche Zuverlässigkeit des Gewerbe-treibenden zum Alkoholausschank bereits bekannt ist, bedarf es nicht für jeden Fall einer Anzeige der Vorlage bzw. Beiziehung der Nachweise. So können sich die Kenntnisse der Gaststättenbehörde über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit z.B. auch aus früheren Gestattungsverfahren (§ 12 Bundesgaststättengesetz) ergeben. Entsprechendes gilt für Gastronomen, die einen weiteren Betrieb eröffnen wollen und aus der bisherigen gastgewerblichen Tätigkeit als zuverlässig bekannt sind.
In rechtlicher Hinsicht kann diese Vorgehensweise auf § 291 ZPO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift bedürfen Tatsachen, die offenkundig sind, keines Beweises. Für das Verwaltungsverfahren ist § 291 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 26 Rd. Nr. 23). Dieser Rechtsgedanke fand auch bereits in den Muster-Verwaltungsvorschriften zum Bundesgaststättengesetz Berücksichtigung. Darin ist unter Ziffer 10.1.1.1 ausgeführt, dass auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden kann, wenn die persönlichen Verhältnisse der genannten Person zweifensfrei bekannt sind oder gegen die Zuverlässigkeit offensichtlich keine Bedenken bestehen.
Ich hoffe, dass mit dieser Verfahrensweise auch die Kritik einzelner Vereine oder Gemeinschaften auf kommunaler Ebene ausgeräumt ist. Denn regelmäßige werden die Vorsitzenden von Schützen-, Sport-, Heimat-, und Kulturvereinen und Chefs der Freiwilligen Feuerwehren der Behörde als zuverlässige Verantwortliche für gastgewerbliche Veranstaltungen bekannt sein.